Richtlinie für die Bildung und Verwendung eines Sozialfonds von DER CLUB
- Entsprechend § 2, Ziffer 6 der Satzung ist es Aufgabe von DER CLUB, entsprechend seinen Möglichkeiten Hilfe für unverschuldet in Not geratene Clubmitglieder zu leisten. Für die finanzielle Sicherstellung dieser Aufgabe wird ein Sozialfonds eingerichtet.
- Der Sozialfonds wird aus den im Haushaltsplan festgelegten Zuführungen gebildet. Außerplanmäßige Zuführungen können aus Einsparungen im laufenden Haushaltsjahr, aus sonstigen Einnahmen und aus Spenden erfolgen. Hierüber entscheidet das Präsidium.
- Aus dem Sozialfonds erhalten bedürftige Clubmitglieder
- Zuwendungen für die Überwindung einer unverschuldeten Notlage
- Zuschüsse für eine anteilige Finanzierung von Aktivitäten im Tischtennissport
(z.B. Kosten für die Teilnahme an Meisterschaften und Turnieren)
- Die Gewährung einer Zuwendung oder eines Zuschusses muss vom Clubmitglied selbst oder einem Mitglied des Vorstandes beantragt werden. Mit dem Antrag ist die Bedürftigkeit zu begründen und in geeigneter Form nachzuweisen (Rentenbescheid, Bescheid über Sozialhilfe usw.)
- Für die Stellung eines Antrages sind die Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr in DER CLUB und die pünktliche Beitragszahlung Voraussetzungen.
- Die Entscheidung über die Gewährung einer Zuwendung oder eines Zuschusses trifft das Präsidium.
- Die Höhe der Zuwendung bzw. des Zuschusses wird individuell festgelegt und richtet sich nach der Bedürftigkeit des Antragstellers und nach dem Finanzrahmen des Sozialfonds.
- Ein Zuschuss darf im Einzelfall nicht die Hälfte der Gesamtkosten oder den Betrag von 250,00 Euro übersteigen. Nach Abschluss der Zuschussmaßnahme sind dem Präsidium die Originalbelege der entstandenen Kosten zur Kontrolle einzureichen.
- Beitragszahlungen dürfen aus dem Sozialfonds nicht finanziert werden.
- Zahlungen aus dem Sozialfonds können ab 01. Januar 2004 erfolgen.